Geschätzte Gemeindebevölkerung !

Als öffentlicher Dienstleistungsbetrieb sind wir um Zufriedenheit der Gemeindebevölkerung mit unseren Arbeiten stets bemüht.

Weil wir aber alle nicht fehlerlos sind, sind wir auf Rückmeldungen aus der Bevölkerung angewiesen, wenn der Gemeinde Missstände nicht bekannt sind, oder deren Behebung eine zu lange Zeitspanne in Anspruch nimmt.

Verbesserungen können wir auch damit erzielen, dass unsere geschätzten Bürgerinnen und Bürger von dieser "Beschwerdeecke" Gebrauch machen und uns Wünsche, Beschwerden und Anregungen auch auf diesem Wege bekannt geben. Die Gemeindebevölkerung ist daher herzlich eingeladen, diese „Beschwerdeecke“ zu befüllen und damit zur Qualitätsverbesserung un­serer Arbeit beizutragen.

Natürlich sind wir bei dieser Information um möglichst genaue An­gaben bemüht, welche jedenfalls folgende Daten beinhalten sollten:

a)    Name, Adresse und Mobiltelefonnummer der Informations­person;

b)    Beschreibung, welcher Umstand behoben werden soll, z.B. ge­naue Lage einer kaputten Lampe etc.)

Vielen Dank für Eure Mithilfe !

Euer Bürgermeister Hans Jörg Moigg

Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe

Hat ein Straftäter die Hälfte der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe – mindestens jedoch drei Monate – verbüßt, wird er aus der Haft dann entlassen, wenn anzunehmen ist, dass er trotz vorzeitiger Entlassung nicht wieder straffällig wird. Ein Häftling wird jedoch spätestens nach zwei Dritteln der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe entlassen, es sei denn, besondere Gründe lassen befürchten, dass er wieder straffällig wird.

Ein Straftäter, der zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, darf nicht bedingt entlassen werden, bevor er 15 Jahre verbüßt hat.

Bei bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe wird eine Probezeit festgesetzt. Die Probezeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre. Übersteigt der bedingt erlassene Strafrest drei Jahre, beträgt die Probezeit fünf Jahre. Bei der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe beträgt die Probezeit zehn Jahre.

Hinweis

Seit 1. Jänner 2016 gibt es für Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 21. Lebensjahr, die sich in Strafhaft befinden, die Möglichkeit einer Sozialnetzkonferenz bzw. Entlassungskonferenz. Ziele der Entlassungskonferenz sind die Klärung der Voraussetzungen einer bedingten Entlassung und die Festlegung von Maßnahmen, die weitere Straftaten verhindern sollen. Für eine Entlassungskonferenz ist die Zustimmung des Verurteilten notwendig.

Grundsätzlich muss das Gericht in den letzten drei Monaten, bevor die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüßt ist, von Amts wegen darüber entscheiden, ob der Strafgefangene vorzeitig bedingt entlassen wird. Bei der Entscheidung wird in die Akten über das Strafverfahren und in den Personalakt Einsicht genommen. Das Gericht holt zudem Äußerungen des Strafgefangenen, des Anstaltsleiters und der Staatsanwaltschaft ein.

Weitere Informationen über die Verbüßung von Freiheitsstrafen finden sich im Kapitel "Strafhaft".

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion