Geschätzte Gemeindebevölkerung !

Als öffentlicher Dienstleistungsbetrieb sind wir um Zufriedenheit der Gemeindebevölkerung mit unseren Arbeiten stets bemüht.

Weil wir aber alle nicht fehlerlos sind, sind wir auf Rückmeldungen aus der Bevölkerung angewiesen, wenn der Gemeinde Missstände nicht bekannt sind, oder deren Behebung eine zu lange Zeitspanne in Anspruch nimmt.

Verbesserungen können wir auch damit erzielen, dass unsere geschätzten Bürgerinnen und Bürger von dieser "Beschwerdeecke" Gebrauch machen und uns Wünsche, Beschwerden und Anregungen auch auf diesem Wege bekannt geben. Die Gemeindebevölkerung ist daher herzlich eingeladen, diese „Beschwerdeecke“ zu befüllen und damit zur Qualitätsverbesserung un­serer Arbeit beizutragen.

Natürlich sind wir bei dieser Information um möglichst genaue An­gaben bemüht, welche jedenfalls folgende Daten beinhalten sollten:

a)    Name, Adresse und Mobiltelefonnummer der Informations­person;

b)    Beschreibung, welcher Umstand behoben werden soll, z.B. ge­naue Lage einer kaputten Lampe etc.)

Vielen Dank für Eure Mithilfe !

Euer Bürgermeister Hans Jörg Moigg

Verkehrsabsetzbetrag

Der Verkehrsabsetzbetrag ist ein Steuerabsetzbetrag, der (wie alle Steuerabsetzbeträge) die Einkommensteuer kürzt. Durch den Verkehrsabsetzbetrag werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal abgegolten. Er wird automatisch von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigt.

Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 421 Euro pro Jahr.

Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag

Besteht auch ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale und übersteigt das Einkommen nicht 12.835 Euro im Kalenderjahr, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 726 Euro. Bei Einkommen zwischen 12.835 Euro und 13.676 Euro pro Jahr vermindert sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf 421 Euro.

Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

Ab der Veranlagung 2023 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 684 Euro (650 Euro im Jahr 2022) (Zuschlag), wenn das Einkommen der/des Steuerpflichtigen 16.832 Euro (16.000 Euro im Jahr 2022) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 16.832 Euro und 25.774 Euro (16.000 Euro und 24.500 Euro im Jahr 2022) gleichmäßig einschleifend auf null. Der Zuschlag zum Verkehrabsetzbetrag kann nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

Letzte Aktualisierung: 3. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion