Geschätzte Gemeindebevölkerung !

Als öffentlicher Dienstleistungsbetrieb sind wir um Zufriedenheit der Gemeindebevölkerung mit unseren Arbeiten stets bemüht.

Weil wir aber alle nicht fehlerlos sind, sind wir auf Rückmeldungen aus der Bevölkerung angewiesen, wenn der Gemeinde Missstände nicht bekannt sind, oder deren Behebung eine zu lange Zeitspanne in Anspruch nimmt.

Verbesserungen können wir auch damit erzielen, dass unsere geschätzten Bürgerinnen und Bürger von dieser "Beschwerdeecke" Gebrauch machen und uns Wünsche, Beschwerden und Anregungen auch auf diesem Wege bekannt geben. Die Gemeindebevölkerung ist daher herzlich eingeladen, diese „Beschwerdeecke“ zu befüllen und damit zur Qualitätsverbesserung un­serer Arbeit beizutragen.

Natürlich sind wir bei dieser Information um möglichst genaue An­gaben bemüht, welche jedenfalls folgende Daten beinhalten sollten:

a)    Name, Adresse und Mobiltelefonnummer der Informations­person;

b)    Beschreibung, welcher Umstand behoben werden soll, z.B. ge­naue Lage einer kaputten Lampe etc.)

Vielen Dank für Eure Mithilfe !

Euer Bürgermeister Hans Jörg Moigg

Bedingungen und Auflagen in einem Testament

Folgende Beispiele sollen dies verdeutlichen:

  • Gültige Bedingung:
    "Mein Sohn erhält mein Wertpapierdepot, wenn er sein Jusstudium abschließt."
  • Gültige Befristung:
    "Meine Tochter erhält mit ihrem 25. Geburtstag meinen gesamten Schmuck."
  • Gültige Auflage:
    "Mein Erbe hat für die Bestattung im Familiengrab am Hernalser Friedhof aufzukommen und für die Grabpflege auf Friedhofsdauer Sorge zu tragen."

Bei Nichterfüllung der Auflage verliert der Bedachte die Zuwendung. Es ist sinnvoll, einen Auflageberechtigten einzusetzen, der die Erfüllung der Auflage einklagen kann.

Es gibt aber auch unverständliche, gesetz- oder sittenwidrige Bedingungen, wie beispielsweise

  • Eine bestimmte Person darf nicht heiraten oder
  • Eine bestimmte Person darf nur einen bestimmten Partner heiraten

Derartige Bedingungen gelten ebenso als nicht beigesetzt wie gänzlich unverständliche oder sinnlose Bedingungen. Das Testament bleibt aber trotzdem gültig.

Tipp

Es empfiehlt sich, den Rat eines Notars oder eines Rechtsanwalts einzuholen, da bei unüberlegt beigesetzten Klauseln leicht die Gültigkeit des letzten Willens vereitelt werden kann.

Rechtsgrundlagen

§§ 696 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer