Geschätzte Gemeindebevölkerung !

Als öffentlicher Dienstleistungsbetrieb sind wir um Zufriedenheit der Gemeindebevölkerung mit unseren Arbeiten stets bemüht.

Weil wir aber alle nicht fehlerlos sind, sind wir auf Rückmeldungen aus der Bevölkerung angewiesen, wenn der Gemeinde Missstände nicht bekannt sind, oder deren Behebung eine zu lange Zeitspanne in Anspruch nimmt.

Verbesserungen können wir auch damit erzielen, dass unsere geschätzten Bürgerinnen und Bürger von dieser "Beschwerdeecke" Gebrauch machen und uns Wünsche, Beschwerden und Anregungen auch auf diesem Wege bekannt geben. Die Gemeindebevölkerung ist daher herzlich eingeladen, diese „Beschwerdeecke“ zu befüllen und damit zur Qualitätsverbesserung un­serer Arbeit beizutragen.

Natürlich sind wir bei dieser Information um möglichst genaue An­gaben bemüht, welche jedenfalls folgende Daten beinhalten sollten:

a)    Name, Adresse und Mobiltelefonnummer der Informations­person;

b)    Beschreibung, welcher Umstand behoben werden soll, z.B. ge­naue Lage einer kaputten Lampe etc.)

Vielen Dank für Eure Mithilfe !

Euer Bürgermeister Hans Jörg Moigg

Allgemeines zum gesetzlichen Erbrecht

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn:

  • es kein (gültiges) Testament bzw. keinen Erbvertrag gibt
  • das Testament bzw. der Erbvertrag ungültig ist
  • das Testament bzw. der Erbvertrag nicht das gesamte vererbbare Vermögen des Verstorbenen betrifft
  • die Erben nicht zur Erbschaft gelangen, weil sie z.B. auf die Erbschaft verzichtet haben oder bereits vor dem Verstorbenen gestorben sind.

Folgende Personen zählen zum Kreis der gesetzlichen Erben:

  • Ehegatte bzw. eingetragener Partner
  • Kinder oder deren Nachkommen, wenn keine vorhanden sind, auch
    • Eltern und deren Nachkommen (Geschwister oder Nichten/Neffen des Verstorbenen), wenn auch diese Personen nicht vorhanden sind, auch
    • Großeltern oder deren Nachkommen und schließlich die Urgroßeltern

Die mit dem Verstorbenen verschwägerten Personen (Schwiegertochter/Schwiegersohn, Schwiegermutter/Schwiegervater, Schwägerin/Schwager, Stieftochter/Stiefsohn, Stiefmutter/Stiefvater) haben kein gesetzliches Erbrecht. Das Gleiche gilt für Lebensgefährten, soweit andere gesetzliche Erben vorhanden sind.

Nähere Informationen über das Erben von Lebensgefährten finden sich im Kapitel "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, sind seit dem Jahr 1991 den Kindern gleichgestellt, deren Eltern miteinander verheiratet sind. Die Vaterschaft eines Kindes, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss allerdings durch Gerichtsurteil oder Vaterschaftsanerkenntnis festgestellt worden sein. Dieser hat ein gesetzliches Erbrecht, wenn kein anderer gesetzlicher Erbe vorhanden ist.

Weitere Informationen über das Erbrecht von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind und über weitere Rechte von Kindern im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

§ 727 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer