Geschätzte Gemeindebevölkerung !

Als öffentlicher Dienstleistungsbetrieb sind wir um Zufriedenheit der Gemeindebevölkerung mit unseren Arbeiten stets bemüht.

Weil wir aber alle nicht fehlerlos sind, sind wir auf Rückmeldungen aus der Bevölkerung angewiesen, wenn der Gemeinde Missstände nicht bekannt sind, oder deren Behebung eine zu lange Zeitspanne in Anspruch nimmt.

Verbesserungen können wir auch damit erzielen, dass unsere geschätzten Bürgerinnen und Bürger von dieser "Beschwerdeecke" Gebrauch machen und uns Wünsche, Beschwerden und Anregungen auch auf diesem Wege bekannt geben. Die Gemeindebevölkerung ist daher herzlich eingeladen, diese „Beschwerdeecke“ zu befüllen und damit zur Qualitätsverbesserung un­serer Arbeit beizutragen.

Natürlich sind wir bei dieser Information um möglichst genaue An­gaben bemüht, welche jedenfalls folgende Daten beinhalten sollten:

a)    Name, Adresse und Mobiltelefonnummer der Informations­person;

b)    Beschreibung, welcher Umstand behoben werden soll, z.B. ge­naue Lage einer kaputten Lampe etc.)

Vielen Dank für Eure Mithilfe !

Euer Bürgermeister Hans Jörg Moigg

Meldung des Todesfalls: Grundbuch

Falls die Verstorbene/der Verstorbene Grundstücke oder Eigentumswohnungen besessen hat, müssen die Hinterbliebenen (bzw. die Erbinnen/die Erben) nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens die notwendigen Änderungen im Grundbuch durchführen lassen.

Für Beratung und Unterstützung bei der Vornahme der Grundbucheintragungen beim zuständigen Bezirksgericht (→ BMJ) wenden Sie sich an die Notarin/den Notar, die/der auch das Verlassenschaftsverfahren durchgeführt hat.

Hinweis

Wenn die Hinterbliebenen (Erbinnen/Erben) nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist (ein Jahr) nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses einen Antrag beim Grundbuchsgericht einbringen, muss dieser Antrag von der Notarin/von dem Notar, die/der das Verlassenschaftsverfahren durchgeführt hat, eingebracht werden.   

Weiterführende Informationen zum Thema Grundbuch finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

§ 182 Außerstreitgesetz (AußStrG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz