Geschätzte Gemeindebevölkerung !

Als öffentlicher Dienstleistungsbetrieb sind wir um Zufriedenheit der Gemeindebevölkerung mit unseren Arbeiten stets bemüht.

Weil wir aber alle nicht fehlerlos sind, sind wir auf Rückmeldungen aus der Bevölkerung angewiesen, wenn der Gemeinde Missstände nicht bekannt sind, oder deren Behebung eine zu lange Zeitspanne in Anspruch nimmt.

Verbesserungen können wir auch damit erzielen, dass unsere geschätzten Bürgerinnen und Bürger von dieser "Beschwerdeecke" Gebrauch machen und uns Wünsche, Beschwerden und Anregungen auch auf diesem Wege bekannt geben. Die Gemeindebevölkerung ist daher herzlich eingeladen, diese „Beschwerdeecke“ zu befüllen und damit zur Qualitätsverbesserung un­serer Arbeit beizutragen.

Natürlich sind wir bei dieser Information um möglichst genaue An­gaben bemüht, welche jedenfalls folgende Daten beinhalten sollten:

a)    Name, Adresse und Mobiltelefonnummer der Informations­person;

b)    Beschreibung, welcher Umstand behoben werden soll, z.B. ge­naue Lage einer kaputten Lampe etc.)

Vielen Dank für Eure Mithilfe !

Euer Bürgermeister Hans Jörg Moigg

Negativsteuer

Negativsteuer (auch Sozialversicherungserstattung oder SV-Rückerstattung genannt) ist eine Gutschrift, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zusteht, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen. Sie erhalten die Gutschrift durch Einreichen einer Arbeitnehmerveranlagung.

Hinweis

Seit Juli 2017 erfolgt der Steuerausgleich und die Auszahlung eines etwaigen Gutschriftsbetrags in vielen Fällen automatisch (sogenannte "Antragslose Arbeitnehmerveranlagung").

Die Negativsteuer betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten, Pflichtpraktikantinnen/Pflichtpraktikanten und geringfügig Beschäftigte, wenn ein Sozialversicherungsbeitrag geleistet wird. Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Negativsteuer.

Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, umfasst die Rückerstattung generell 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 400 Euro. Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal 500 Euro, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Die maximale SV-Rückerstattung erhöht sich für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, um bis zu 650 Euro. Diese Werte gelten im Jahr 2022. Um der kalten Progression entgegenzuwirken, wird die SV-Rückerstattung ab dem Jahr 2023 jährlich um zwei Drittel der Inflationsrate angepasst.

Negativsteuer bei Absetzbeträgen

Wenn sich eine Einkommensteuer unter null ergibt, wird der Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag vom Finanzamt ausbezahlt.

Seit dem Veranlagungsjahr 2019 wird außerdem der Differenzbetrag, um den ein zustehender Kindermehrbetrag die errechnete Einkommensteuer übersteigt, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt.

Ausführliche Informationen zur "Negativsteuer für Pensionisten" finden sich auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Absetzbeträge bei niedrigen Einkünften (SV-Rückerstattung) (→ BMF)

Letzte Aktualisierung: 27. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion