Geschätzte Gemeindebevölkerung !

Als öffentlicher Dienstleistungsbetrieb sind wir um Zufriedenheit der Gemeindebevölkerung mit unseren Arbeiten stets bemüht.

Weil wir aber alle nicht fehlerlos sind, sind wir auf Rückmeldungen aus der Bevölkerung angewiesen, wenn der Gemeinde Missstände nicht bekannt sind, oder deren Behebung eine zu lange Zeitspanne in Anspruch nimmt.

Verbesserungen können wir auch damit erzielen, dass unsere geschätzten Bürgerinnen und Bürger von dieser "Beschwerdeecke" Gebrauch machen und uns Wünsche, Beschwerden und Anregungen auch auf diesem Wege bekannt geben. Die Gemeindebevölkerung ist daher herzlich eingeladen, diese „Beschwerdeecke“ zu befüllen und damit zur Qualitätsverbesserung un­serer Arbeit beizutragen.

Natürlich sind wir bei dieser Information um möglichst genaue An­gaben bemüht, welche jedenfalls folgende Daten beinhalten sollten:

a)    Name, Adresse und Mobiltelefonnummer der Informations­person;

b)    Beschreibung, welcher Umstand behoben werden soll, z.B. ge­naue Lage einer kaputten Lampe etc.)

Vielen Dank für Eure Mithilfe !

Euer Bürgermeister Hans Jörg Moigg

Zuständige Haftanstalten

Bei Strafen unter 18 Monaten ist für den Vollzug die Strafanstalt des Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz hat. Der Vollzug kann aber auch in anderen Gefängnissen angeordnet werden, sofern dadurch z.B. die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und dies dem Vorleben, der persönlichen Wesensart oder den persönlichen Verhältnisse des Verurteilten besser entspricht.

Bei Strafen über 18 Monaten wird die zuständige Strafanstalt durch das Bundesministerium für Justiz bestimmt. Bis zur Bestimmung der zuständigen Strafvollzugsanstalt ist der Strafvollzug jedoch im Gefangenenhaus (Justizanstalt eines Landesgerichtes) einzuleiten.

Freiheitsstrafen an Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren sind in den dafür bestimmten Sonderanstalten oder in besonderen Abteilungen anderer Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen. Jedenfalls sind jugendliche Strafgefangene von erwachsenen Strafgefangenen zu trennen.

Erwachsene Strafgefangene unter 22 Jahren und Strafgefangene unter 24 Jahren, die im Jugendstrafvollzug anzuhalten sind, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch in diesen Sonderanstalten oder besonderen Abteilungen ihre restliche Strafe verbüßen.

Weiterführende Informationen zum Thema "Strafvollzug" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion