Geschätzte Gemeindebevölkerung !

Als öffentlicher Dienstleistungsbetrieb sind wir um Zufriedenheit der Gemeindebevölkerung mit unseren Arbeiten stets bemüht.

Weil wir aber alle nicht fehlerlos sind, sind wir auf Rückmeldungen aus der Bevölkerung angewiesen, wenn der Gemeinde Missstände nicht bekannt sind, oder deren Behebung eine zu lange Zeitspanne in Anspruch nimmt.

Verbesserungen können wir auch damit erzielen, dass unsere geschätzten Bürgerinnen und Bürger von dieser "Beschwerdeecke" Gebrauch machen und uns Wünsche, Beschwerden und Anregungen auch auf diesem Wege bekannt geben. Die Gemeindebevölkerung ist daher herzlich eingeladen, diese „Beschwerdeecke“ zu befüllen und damit zur Qualitätsverbesserung un­serer Arbeit beizutragen.

Natürlich sind wir bei dieser Information um möglichst genaue An­gaben bemüht, welche jedenfalls folgende Daten beinhalten sollten:

a)    Name, Adresse und Mobiltelefonnummer der Informations­person;

b)    Beschreibung, welcher Umstand behoben werden soll, z.B. ge­naue Lage einer kaputten Lampe etc.)

Vielen Dank für Eure Mithilfe !

Euer Bürgermeister Hans Jörg Moigg

Vertretungsbefugnis

Sinnverwandte Begriffe: Vormundschaftsdekret, Vormundschaftsbestellungsdekret

Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

  • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
  • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
  • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
  • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
  • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
  • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
  • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
Letzte Aktualisierung: 3. Mai 2024

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