Geschätzte Gemeindebevölkerung !

Als öffentlicher Dienstleistungsbetrieb sind wir um Zufriedenheit der Gemeindebevölkerung mit unseren Arbeiten stets bemüht.

Weil wir aber alle nicht fehlerlos sind, sind wir auf Rückmeldungen aus der Bevölkerung angewiesen, wenn der Gemeinde Missstände nicht bekannt sind, oder deren Behebung eine zu lange Zeitspanne in Anspruch nimmt.

Verbesserungen können wir auch damit erzielen, dass unsere geschätzten Bürgerinnen und Bürger von dieser "Beschwerdeecke" Gebrauch machen und uns Wünsche, Beschwerden und Anregungen auch auf diesem Wege bekannt geben. Die Gemeindebevölkerung ist daher herzlich eingeladen, diese „Beschwerdeecke“ zu befüllen und damit zur Qualitätsverbesserung un­serer Arbeit beizutragen.

Natürlich sind wir bei dieser Information um möglichst genaue An­gaben bemüht, welche jedenfalls folgende Daten beinhalten sollten:

a)    Name, Adresse und Mobiltelefonnummer der Informations­person;

b)    Beschreibung, welcher Umstand behoben werden soll, z.B. ge­naue Lage einer kaputten Lampe etc.)

Vielen Dank für Eure Mithilfe !

Euer Bürgermeister Hans Jörg Moigg

Gesetzlicher Vertreter

Minderjährige Kinder, deren Eltern miteinander verheiratet sind, werden durch ihre Eltern gesetzlich vertreten, minderjährige Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, grundsätzlich durch ihre Mutter. Die gesetzliche Vertretungsmacht endet automatisch mit der Volljährigkeit des Kindes.

Jeder Elternteil ist grundsätzlich für sich alleine berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten. Die Vertretungshandlung ist auch dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist. In bestimmten Angelegenheiten müssen jedoch beide Elternteile zustimmen, wie z.B. bei einem Eintritt oder Austritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft.

Ausführliche Informationen zum Thema "Vertretung eines minderjährigen Kindes" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 10. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion