Geschätzte Gemeindebevölkerung !

Als öffentlicher Dienstleistungsbetrieb sind wir um Zufriedenheit der Gemeindebevölkerung mit unseren Arbeiten stets bemüht.

Weil wir aber alle nicht fehlerlos sind, sind wir auf Rückmeldungen aus der Bevölkerung angewiesen, wenn der Gemeinde Missstände nicht bekannt sind, oder deren Behebung eine zu lange Zeitspanne in Anspruch nimmt.

Verbesserungen können wir auch damit erzielen, dass unsere geschätzten Bürgerinnen und Bürger von dieser "Beschwerdeecke" Gebrauch machen und uns Wünsche, Beschwerden und Anregungen auch auf diesem Wege bekannt geben. Die Gemeindebevölkerung ist daher herzlich eingeladen, diese „Beschwerdeecke“ zu befüllen und damit zur Qualitätsverbesserung un­serer Arbeit beizutragen.

Natürlich sind wir bei dieser Information um möglichst genaue An­gaben bemüht, welche jedenfalls folgende Daten beinhalten sollten:

a)    Name, Adresse und Mobiltelefonnummer der Informations­person;

b)    Beschreibung, welcher Umstand behoben werden soll, z.B. ge­naue Lage einer kaputten Lampe etc.)

Vielen Dank für Eure Mithilfe !

Euer Bürgermeister Hans Jörg Moigg

Konkursverfahren (Schuldenregulierungsverfahren)

Allgemeine Informationen

Ziel des Schuldenregulierungsverfahrens ist es, für natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, Lösungen zwischen Gläubigerinnen/Gläubigern und Schuldnerinnen/Schuldnern zu finden, die die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin/des Schuldners beheben.

Tipp

Für alle Anträge liegen bei Gericht oder den Schuldenberatungsstellen entsprechende Formulare auf. Die Anträge können aber auch mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden.

 Nähere Informationen zum Thema → Insolvenz bei Unternehmen finden sich auf USP.gv.at.

Voraussetzungen

Zuständige Stelle

Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Schuldnerin/der Schuldner ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, und zwar im Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bei Gericht.

Verfahrensablauf

Das Konkursverfahren kann auf Antrag einer Schuldnerin/eines Schuldners oder einer Gläubigerin/eines Gläubigers eingeleitet werden.

Bei Erfüllung aller formellen Voraussetzungen wird das Konkursverfahren mit Beschluss des Bezirksgerichts eröffnet.

Die erste Verhandlung findet etwa zwei Monate nach der Konkurseröffnung statt. Hier wird überprüft, ob die Gläubigerinnen/Gläubiger ihre Forderungen in der jeweiligen Höhe zu Recht angemeldet haben.

Achtung

Zu der ersten Verhandlung muss die Schuldnerin/der Schuldner unbedingt persönlich erscheinen, weil ihr/sein Antrag ansonsten als zurückgezogen gilt.

Das Privatkonkursverfahren dauert etwa zwei bis sechs Monate oder auch länger.

Erforderliche Unterlagen

Hier finden Sie den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens zum Download.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Insolvenzordnung (IO)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz