Geschätzte Gemeindebevölkerung !

Als öffentlicher Dienstleistungsbetrieb sind wir um Zufriedenheit der Gemeindebevölkerung mit unseren Arbeiten stets bemüht.

Weil wir aber alle nicht fehlerlos sind, sind wir auf Rückmeldungen aus der Bevölkerung angewiesen, wenn der Gemeinde Missstände nicht bekannt sind, oder deren Behebung eine zu lange Zeitspanne in Anspruch nimmt.

Verbesserungen können wir auch damit erzielen, dass unsere geschätzten Bürgerinnen und Bürger von dieser "Beschwerdeecke" Gebrauch machen und uns Wünsche, Beschwerden und Anregungen auch auf diesem Wege bekannt geben. Die Gemeindebevölkerung ist daher herzlich eingeladen, diese „Beschwerdeecke“ zu befüllen und damit zur Qualitätsverbesserung un­serer Arbeit beizutragen.

Natürlich sind wir bei dieser Information um möglichst genaue An­gaben bemüht, welche jedenfalls folgende Daten beinhalten sollten:

a)    Name, Adresse und Mobiltelefonnummer der Informations­person;

b)    Beschreibung, welcher Umstand behoben werden soll, z.B. ge­naue Lage einer kaputten Lampe etc.)

Vielen Dank für Eure Mithilfe !

Euer Bürgermeister Hans Jörg Moigg

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person bestimmen, wer als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter künftig für die darin vorgesehenen Angelegenheiten für sie entscheiden und sie vertreten kann, falls sie ihre Entscheidungsfähigkeit verliert.

Die Vorsorgevollmacht wird im Zeitpunkt der vollen Entscheidungsfähigkeit errichtet und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Eintritt des Vorsorgefalls, demnach wenn die betreffende Person nicht mehr entscheidungsfähig ist, wirksam.

Eine Vorsorgevollmacht kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Person an einer Krankheit leidet, die mit fortschreitender Entwicklung das Entscheidungsvermögen beeinträchtigen kann. Dies betrifft etwa Menschen, die an Alzheimer oder Altersdemenz leiden. Mit der Vorsorgevollmacht kann aber auch für mögliche Einschränkungen nach einem Unfall vorgesorgt werden.

Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich und persönlich vor einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder in einfachen Fällen bei einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Für ihre Wirksamkeit müssen die Vorsorgevollmacht und sodann der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

Ab Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls im ÖZVV ist die Vorsorgevollmacht gültig, also sobald die Person die Entscheidungsfähigkeit für die von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten verliert.

Die Vollmacht kann so wie jede andere Vollmacht jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf muss im ÖZVV eingetragen werden.

Ausführliche Informationen zum Thema "Erwachsenenvertretung und Vorsorgevollmacht" finden sich auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Erwachsenenschutz (→ BMJ)

Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion