Geschätzte Gemeindebevölkerung !

Als öffentlicher Dienstleistungsbetrieb sind wir um Zufriedenheit der Gemeindebevölkerung mit unseren Arbeiten stets bemüht.

Weil wir aber alle nicht fehlerlos sind, sind wir auf Rückmeldungen aus der Bevölkerung angewiesen, wenn der Gemeinde Missstände nicht bekannt sind, oder deren Behebung eine zu lange Zeitspanne in Anspruch nimmt.

Verbesserungen können wir auch damit erzielen, dass unsere geschätzten Bürgerinnen und Bürger von dieser "Beschwerdeecke" Gebrauch machen und uns Wünsche, Beschwerden und Anregungen auch auf diesem Wege bekannt geben. Die Gemeindebevölkerung ist daher herzlich eingeladen, diese „Beschwerdeecke“ zu befüllen und damit zur Qualitätsverbesserung un­serer Arbeit beizutragen.

Natürlich sind wir bei dieser Information um möglichst genaue An­gaben bemüht, welche jedenfalls folgende Daten beinhalten sollten:

a)    Name, Adresse und Mobiltelefonnummer der Informations­person;

b)    Beschreibung, welcher Umstand behoben werden soll, z.B. ge­naue Lage einer kaputten Lampe etc.)

Vielen Dank für Eure Mithilfe !

Euer Bürgermeister Hans Jörg Moigg

Haftung

Grundsätzlich haftet der Verein mit seinem Vermögen für seine Verbindlichkeiten. Die Organe und Mitglieder eines Vereins haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen ergibt.

Verletzt ein Vereinsorgan seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten, haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden. Gleiches gilt für Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer.

Ist das Vereinsorgan oder die Rechnungsprüferin/der Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, tritt eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein, außer es wurde anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt.

Vereinsorgane können schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft z.B.

  • Vereinsvermögen zweckwidrig verwenden,
  • Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung tätigen,
  • ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachten,
  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragen,
  • im Falle der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindern oder vereiteln,
  • ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.

Rechtsgrundlagen

Vereinsgesetz (VerG)  

Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres