Geschätzte Gemeindebevölkerung !

Als öffentlicher Dienstleistungsbetrieb sind wir um Zufriedenheit der Gemeindebevölkerung mit unseren Arbeiten stets bemüht.

Weil wir aber alle nicht fehlerlos sind, sind wir auf Rückmeldungen aus der Bevölkerung angewiesen, wenn der Gemeinde Missstände nicht bekannt sind, oder deren Behebung eine zu lange Zeitspanne in Anspruch nimmt.

Verbesserungen können wir auch damit erzielen, dass unsere geschätzten Bürgerinnen und Bürger von dieser "Beschwerdeecke" Gebrauch machen und uns Wünsche, Beschwerden und Anregungen auch auf diesem Wege bekannt geben. Die Gemeindebevölkerung ist daher herzlich eingeladen, diese „Beschwerdeecke“ zu befüllen und damit zur Qualitätsverbesserung un­serer Arbeit beizutragen.

Natürlich sind wir bei dieser Information um möglichst genaue An­gaben bemüht, welche jedenfalls folgende Daten beinhalten sollten:

a)    Name, Adresse und Mobiltelefonnummer der Informations­person;

b)    Beschreibung, welcher Umstand behoben werden soll, z.B. ge­naue Lage einer kaputten Lampe etc.)

Vielen Dank für Eure Mithilfe !

Euer Bürgermeister Hans Jörg Moigg

Erteilung von Weisungen

Das Gericht ( BMJ) kann Rechtsbrechern anlässlich der Verurteilung zu einer bedingten Strafe oder der bedingten Entlassung Weisungen (Gebote und Verbote) erteilen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

Dem Straftäter kann etwa aufgetragen werden,

  • an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie oder in einem bestimmten Heim zu wohnen,
  • eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder einen bestimmten Umgang zu meiden,
  • keine alkoholischen Getränke zu sich zu nehmen,
  • einen geeigneten, seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Beruf zu erlernen oder auszuüben,
  • jeden Wechsel des Aufenthaltsorts oder Arbeitsplatzes anzuzeigen oder
  • sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden.

Wenn der Straftäter zustimmt, kann das Gericht ( BMJ) auch die Weisung erteilen, dass er sich einer Entziehungskur sowie einer psychotherapeutischen oder medizinischen Behandlung unterziehen muss.

Rechtsgrundlagen

Strafgesetzbuch (StGB)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

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