Geschätzte Gemeindebevölkerung !

Als öffentlicher Dienstleistungsbetrieb sind wir um Zufriedenheit der Gemeindebevölkerung mit unseren Arbeiten stets bemüht.

Weil wir aber alle nicht fehlerlos sind, sind wir auf Rückmeldungen aus der Bevölkerung angewiesen, wenn der Gemeinde Missstände nicht bekannt sind, oder deren Behebung eine zu lange Zeitspanne in Anspruch nimmt.

Verbesserungen können wir auch damit erzielen, dass unsere geschätzten Bürgerinnen und Bürger von dieser "Beschwerdeecke" Gebrauch machen und uns Wünsche, Beschwerden und Anregungen auch auf diesem Wege bekannt geben. Die Gemeindebevölkerung ist daher herzlich eingeladen, diese „Beschwerdeecke“ zu befüllen und damit zur Qualitätsverbesserung un­serer Arbeit beizutragen.

Natürlich sind wir bei dieser Information um möglichst genaue An­gaben bemüht, welche jedenfalls folgende Daten beinhalten sollten:

a)    Name, Adresse und Mobiltelefonnummer der Informations­person;

b)    Beschreibung, welcher Umstand behoben werden soll, z.B. ge­naue Lage einer kaputten Lampe etc.)

Vielen Dank für Eure Mithilfe !

Euer Bürgermeister Hans Jörg Moigg

Kontaktrecht ("Besuchsrecht")

Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht, einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen.

Das Kind und die Eltern sollen die Kontakte einvernehmlich regeln. Wenn das nicht möglich ist,  muss das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils diese Kontakte festlegen. Die Besuche sollen möglichst sowohl Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung im Alltag des Kindes umfassen. Das Alter, die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes sowie die Intensität der bisherigen Beziehung müssen besonders berücksichtigt werden.

Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, Kontakt zum Elternteil gerichtlich durchzusetzen, falls der zum Kontakt berechtigte Elternteil diesen zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.

Hinweis

Für Anträge auf persönliche Kontakte fallen keine Gerichtsgebühren an.

Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.

Jeder Elternteil hat alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder dessen Aufgaben erschweren könnte. Dieses "Wohlverhaltensgebot" dient dem Kindeswohl und bedeutet, dass der andere Elternteil dem Kind gegenüber beispielsweise nicht schlecht gemacht werden soll.

Tipp

Ist die Durchsetzung der Kontakte problematisch, kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen eine Besuchsbegleitung anordnen. Auch können sich die Eltern aufgrund einer privaten Vereinbarung dazu entscheiden. Bei der Besuchsbegleitung werden die Eltern und das Kind durch eine fachlich geeignete, neutrale und objektive Person betreut. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz fördert Besuchsbegleitungen in Besuchscafes. Zudem kann die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" eingesetzt werden. Nähere Informationen zur Familiengerichtshilfe finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Kinder ab 14 Jahren dürfen nicht gegen ihren Willen zum Kontakt mit dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil gezwungen werden. Sie können ab diesem Zeitpunkt auch selbst Anträge, die ihre Pflege, Erziehung und das Besuchsrecht betreffen, stellen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlage

§§ 186 bis 188 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

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Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Bundesministerium für Justiz