Geschätzte Gemeindebevölkerung !

Als öffentlicher Dienstleistungsbetrieb sind wir um Zufriedenheit der Gemeindebevölkerung mit unseren Arbeiten stets bemüht.

Weil wir aber alle nicht fehlerlos sind, sind wir auf Rückmeldungen aus der Bevölkerung angewiesen, wenn der Gemeinde Missstände nicht bekannt sind, oder deren Behebung eine zu lange Zeitspanne in Anspruch nimmt.

Verbesserungen können wir auch damit erzielen, dass unsere geschätzten Bürgerinnen und Bürger von dieser "Beschwerdeecke" Gebrauch machen und uns Wünsche, Beschwerden und Anregungen auch auf diesem Wege bekannt geben. Die Gemeindebevölkerung ist daher herzlich eingeladen, diese „Beschwerdeecke“ zu befüllen und damit zur Qualitätsverbesserung un­serer Arbeit beizutragen.

Natürlich sind wir bei dieser Information um möglichst genaue An­gaben bemüht, welche jedenfalls folgende Daten beinhalten sollten:

a)    Name, Adresse und Mobiltelefonnummer der Informations­person;

b)    Beschreibung, welcher Umstand behoben werden soll, z.B. ge­naue Lage einer kaputten Lampe etc.)

Vielen Dank für Eure Mithilfe !

Euer Bürgermeister Hans Jörg Moigg

Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

Einbringen

Grundsätzlich sind alle Beschwerden bei der belangten Behörde und nicht direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen. Eine Ausnahme bildet die Maßnahmenbeschwerde. Diese ist im Gegensatz zu allen anderen Beschwerden direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Belangte Behörde ist die Behörde,

Vorverfahren

Die belangte Behörde, bei der die Beschwerde einzubringen ist (mit Ausnahme der Maßnahmenbeschwerde), kann innerhalb von zwei Monaten den angefochtenen Bescheid aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- oder abweisen. Das ist die sog. Beschwerdevorentscheidung. Die belangte Behörde kann aber auch die Beschwerde unter Anschluss der Akten dem Verwaltungsgericht vorlegen.

Die Partei kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung einen Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Dies ist der sog. Vorlageantrag.

Bei Säumnisbeschwerden kann die belangte Behörde innerhalb von drei Monaten den Bescheid erlassen.

Verfahren direkt vor dem Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht muss auf Antrag oder wenn es das für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentlich mündliche Verhandlung durchführen. Die Verhandlung kann aus bestimmten Gründen entfallen, z.B. wenn aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist oder die Parteien ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichten.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht entscheidet durch Beschluss oder durch Erkenntnis.

Bei Bescheidbeschwerden entscheidet das Verwaltungsgericht in der Sache selbst, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zudem muss das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widersprochen hat. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen.

Bei der Maßnahmenbeschwerde ist die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- oder Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn die Beschwerde nicht zurück- oder abzuweisen war.

Bei Säumnisbeschwerden kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde die Nachholung des Bescheids auftragen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, entscheidet das Verwaltungsgericht in der Sache selbst.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz