Geschätzte Gemeindebevölkerung !

Als öffentlicher Dienstleistungsbetrieb sind wir um Zufriedenheit der Gemeindebevölkerung mit unseren Arbeiten stets bemüht.

Weil wir aber alle nicht fehlerlos sind, sind wir auf Rückmeldungen aus der Bevölkerung angewiesen, wenn der Gemeinde Missstände nicht bekannt sind, oder deren Behebung eine zu lange Zeitspanne in Anspruch nimmt.

Verbesserungen können wir auch damit erzielen, dass unsere geschätzten Bürgerinnen und Bürger von dieser "Beschwerdeecke" Gebrauch machen und uns Wünsche, Beschwerden und Anregungen auch auf diesem Wege bekannt geben. Die Gemeindebevölkerung ist daher herzlich eingeladen, diese „Beschwerdeecke“ zu befüllen und damit zur Qualitätsverbesserung un­serer Arbeit beizutragen.

Natürlich sind wir bei dieser Information um möglichst genaue An­gaben bemüht, welche jedenfalls folgende Daten beinhalten sollten:

a)    Name, Adresse und Mobiltelefonnummer der Informations­person;

b)    Beschreibung, welcher Umstand behoben werden soll, z.B. ge­naue Lage einer kaputten Lampe etc.)

Vielen Dank für Eure Mithilfe !

Euer Bürgermeister Hans Jörg Moigg

Instanzenzug – Landesverwaltungsgericht

Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde des Landes, wie z.B. einer Bezirksverwaltungsbehörde, eines Landeshauptmanns, einer Landesregierung oder eines Gemeinderats, bzw. in Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts fallen, kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht erkennt über die Rechtswidrigkeit des Bescheides.

Hinweis

Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Das Verwaltungsgericht ist an die in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden, d.h. es wird nicht geprüft, ob andere Rechtsverletzungen vorliegen.  

Unter bestimmten Voraussetzungen ist gegen das Erkenntnis oder den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zulässig. Die Revision ist zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vor allem weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) erkennt über Beschwerden gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Landesverwaltungsgerichts, wenn die Beschwerdeführerin/der Beschwerdeführer durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrags in ihren/seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Verwaltungsgerichtshof (VwGH)/Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Landesverwaltungsgericht

Verwaltungsbehörde

Eine Ausnahme besteht für den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, wo es weiterhin dann einen administrativen Instanzenzug gibt, wenn dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Diesfalls kann erst nach Erschöpfung des gemeindeinternen Instanzenzuges beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion