Geschätzte Gemeindebevölkerung !

Als öffentlicher Dienstleistungsbetrieb sind wir um Zufriedenheit der Gemeindebevölkerung mit unseren Arbeiten stets bemüht.

Weil wir aber alle nicht fehlerlos sind, sind wir auf Rückmeldungen aus der Bevölkerung angewiesen, wenn der Gemeinde Missstände nicht bekannt sind, oder deren Behebung eine zu lange Zeitspanne in Anspruch nimmt.

Verbesserungen können wir auch damit erzielen, dass unsere geschätzten Bürgerinnen und Bürger von dieser "Beschwerdeecke" Gebrauch machen und uns Wünsche, Beschwerden und Anregungen auch auf diesem Wege bekannt geben. Die Gemeindebevölkerung ist daher herzlich eingeladen, diese „Beschwerdeecke“ zu befüllen und damit zur Qualitätsverbesserung un­serer Arbeit beizutragen.

Natürlich sind wir bei dieser Information um möglichst genaue An­gaben bemüht, welche jedenfalls folgende Daten beinhalten sollten:

a)    Name, Adresse und Mobiltelefonnummer der Informations­person;

b)    Beschreibung, welcher Umstand behoben werden soll, z.B. ge­naue Lage einer kaputten Lampe etc.)

Vielen Dank für Eure Mithilfe !

Euer Bürgermeister Hans Jörg Moigg

Freiheitsstrafe

Sinnverwandte Begriffe: Freiheitsentzug, Haftstrafe

Die Freiheitsstrafe ist eine staatliche Sanktion, um auf eine strafbare Handlung oder Unterlassung (Delikt) zu reagieren und bedeutet jede Art von Einschränkung der persönlichen Freiheit eines Menschen, wie z.B. Gefängnisaufenthalt oder zwangsweise Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt. Sie wird vom Gericht durch ein Urteil ausgesprochen.

Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit (mindestens einen Tag und höchstens 20 Jahre) verhängt. Sie können bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden. Bei der bedingten Freiheitsstrafe wird die Strafe nicht vollstreckt, sondern eine Probezeit bestimmt. Eine unbedingte Freiheitsstrafe muss sofort verbüßt werden.

Unter bestimmten Umständen kann eine Haftstrafe auch als elektronisch überwachter Hausarrest vollzogen werden.

Eine Freiheitsstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung darf nur dann verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um die Täterin/den Täter von weiteren Übertretungen gleicher Art abzuhalten. Die Freiheitsstrafe muss mindestens zwölf Stunden betragen und darf nicht länger als sechs Wochen dauern.

Ausführliche Informationen zum Thema "Freiheitsstrafe" finden sich auf oesterreich.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 9. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion